Allgemeine Geschäftsbedingungen

zwischen Calltracking.at, Thomas Wusatiuk, Blumenweg 25/2, 4202 Hellmonsödt, Österreich, im Folgenden kurz CallTracking genannt und ihren Auftraggebern, sofern diese Unternehmer sind, im Folgenden kurz Auftraggeber genannt.

  1. Vertragsabschluss
    1. Die Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von CallTracking.
    2. Alle Angebote von CallTracking sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Geltungsbereich
    1. CallTracking erbringt Leistungen gegenüber Unternehmen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger schriftlicher Preislisten und Produktbeschreibungen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Rahmenvertrages darstellt.
    2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
    3. Entgegenstehende oder von diesem Vertrag abweichende Bedingungen des Vertragsparterns werden, selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von CallTracking ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
    4.  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlich der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    5. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei den, dass CallTracking zB: durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
    6. Ergänzungen und Änderungen zu bestehenden Verträgen sind nur dann angenommen, wenn diese auch schriftlich durch CallTracking inkl. firmenmäßiger Zeichnung (Stempel & Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten) bestätigt wurden.
  3. Leistungsumfang
    1. Der zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus der im Angebot enthaltenen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    2.  Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung unserer Vorlieferanten bzw. Dritter.
    3.  Abweichungen von der vereinbarten Leistung, die auf Grund geänderter rechtlicher Vorschriften notwendig sind, jedoch die Verwendung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, sind zulässig.
    4.  Der Auftraggeber hat Calltracking mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.
    5.  Der Auftraggeber hat CallTracking über allen Vorgänge zu informieren, welche für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
    6.  Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben von CallTracking verzögert werden oder wiederholt werden müssen.
    7.  Sollte der Auftraggeber während einer vereinbarten Testphase den Auftragsgegenstand bereits im Produktivbetrieb nutzen, trägt er das dadurch entstehende Risiko selbst, beispielsweise bei Datenverluste oder fehlerhafter Datenerfassung.
    8.  Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages notwendigen rechtlichen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Herstellung eines entsprechenden Netzabschlusspunktes, sicherzustellen.
    9.  CallTracking haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Daten und Informationen, welche durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Wird CallTracking wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, CallTracking schad- und klaglos zu halten.
    10.  Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten, insbesondere auch vor Installations-, Wartungs- oder sonstiger Arbeiten verantwortlich.
    11.  Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen und Werken stehen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, CallTracking und deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das Recht, die Leistungen bzw. Werke nach Bezahlung des Vereinbarten Entgeltes zu eigenen Zwecken im vereinbarten oder im Fall, dass nichts vereinbart wurde, in dem Vertragszweck entsprechenden Umfang zu nutzen.
    12.  Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich untersagt, ist CallTracking berechtigt, Daten wie Kundennamen, Projektbeschreibungen, Projektabbildungen oder ähnliches im Rahmen einer Referenzliste oder anderen Werbemitteln zu verwenden.
    13.  CallTracking ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen, sowie bei teilbaren Leistungen auch Teillieferungen vorzunehmen.
  4.  Termine
    1.  Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich. CallTracking bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zu Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er CallTracking eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens an CallTracking.
    2.  Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz von CallTracking.
    3.  Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von CallTracking, entbinden CallTracking jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesen Fällen wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
  5.  Vergütung, Entgelte
    1. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
    2.  Die aus dem Vertragsverhältnis zwischen CallTracking und dem Auftraggeber geschuldeten Entgelte werden gesondert im Vertrag vereinbart. Diese Entgeltliste stellt einen integrierenden Vertragsbestandteil dar.
    3.  Die regelmäßigen fixen Entgelte (zb. Grundentgelte, Mieten,…) werden jeweils für ein Kalendermonat abgerechnet und dem Auftraggeber im Nachhinein zum Ersten des jeweiligen Folgemonats in Rechnung gestellt. Unregelmäßige (zB verbrauchsabhängige Entgelte) werden ebenfalls erst am Ersten des Folgemonats in Rechnung gestellt. Einmalige Leistungen werden hingegen im Vorhinein in Rechnung gestellt.
  6.  Zahlung
    1. Die Rechnungen von CallTracking sind netto Kasse ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig und , sofern nicht anders vereinbart, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart.
    2.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
    3.  Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann CallTracking sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. CallTracking ist in einem solchen Fall auch berechtigt alle Leistungen umgehend und ohne Vorwarnung zu sperren bzw. einzustellen.
    4.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von CallTracking aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von CallTracking schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
    5.  Bei Zahlung der Rechnung mittels Kreditkarte, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht gesperrt oder abgelaufen ist. Bei Zahlung im Bankeinzugsverfahren hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Bankkonto die nötige Deckung aufweist. Etwaige Mehraufwände und Mehrkosten, durch Zahlungsabbrüche werden dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt.
  7.  Haftung
    1.  Der Auftraggeber hat alle Dienstleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Fertigstellung zu überprüfen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen nach Fertigstellung schriftlich zu rügen und zu begründen.
    2.  Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber CallTracking alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen muss. Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch CallTracking zu. Mängelansprüche kann der Auftraggeber nicht abtreten.
    3. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB zu Lasten von CallTracking ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangelns zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
    4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen, ausgenommen bei Personenschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit von CallTracking beruhen.
    5. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und CallTracking ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    6. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare Umstände, wie zB Unterbrechung der Stromversorgung, Unterbrechung der Telekommunikationsverbindungen oder Ausfall unserer Hard- oder Software befreien uns für einen angemessenen Zeitraum von unserer Leistungspflicht.
    7. Gegenüber Unternehmen ist die Haftung von CallTracking mit einem Betrag von € 10.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Gegenüber Unternehmern übernimmt CallTracking keinerlei Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloßer Vermögensschäden.
  8. Bonitätsprüfung
    1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass CallTracking vor und auch während der Laufzeit Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien über den Auftraggeber einholen darf.
  9. Laufzeit, Kündigung
    1. Die Vertragslaufzeit wird individuell im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Calltracking vereinbart. Wird keine Regelung getroffen, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
    2. CallTracking behält sich das Recht einer außerordentlichen Kündigung vor, insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahrens gestellt wird.
    3. Erfüllungsort ist der Sitz von CallTracking.
    4. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen CallTracking und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht am Sitz von CallTracking vereinbart.
    5. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Eingang bei get on top gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch CallTracking zustande.

Stand: 26.04.2015